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   VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2   

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VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2 (https://dejure.org/2009,41970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.12.2009 - G 09.2 (https://dejure.org/2009,41970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - G 09.2 (https://dejure.org/2009,41970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO; beabsichtigte Aktenvorlage; kein förmlicher Beweisbeschluss über Entscheidungserheblichkeit; Antrag eines Drittbetroffenen; Auskunftsanspruch nach VIG

  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Prozessuales - in-camera Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Von einer förmlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bereits im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage geht (BVerwG vom 29.3.2006 DÖV 2006, 655; vom 4.5.2006 - 20 F 2/05, Juris) oder sich die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen ohne Weiteres aus dem materiellen Recht ergibt (BVerwG vom 19.1.2009 - 20 F 23/07, Juris RdNr. 6; vom 24.11.2003, a.a.O., S. 230 f).

    Geht es im Hauptsacherechtsstreit um die Frage, ob eine (beabsichtigte) Auskunftserteilung über aktenmäßig festgehaltene Vorgänge rechtmäßig ist, beschränkt sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf diejenigen Akten, die bei der Behörde über das Auskunftsbegehren selbst entstanden sind, sondern erstreckt sich auch auf die Akten, auf deren Inhalt sich das Auskunftsbegehren bezieht (BVerwG vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 7 m.w.N.; vom 21.2.2008 - 20 F 2/07, Juris RdNr. 9), d. h. in diesem Fall auf die Akten, deren Vorlage die oberste Aufsichtsbehörde in dem mit Schreiben vom 13.8.2009 festgelegten Umfang beabsichtigt.

    In diesem Verhältnis liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes davon absieht (BVerwG vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 7 m.w.N.).

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den Vorgaben des Hauptsacheverfahrens angenähert ist (BVerwG vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 9; vom 21.2.2008, a.a.O., RdNr. 20; Mühlbauer, DVBl. 2009, 354/360).

    Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient (BVerwG vom 21.2.2008, a.a.O., RdNr. 24; vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 13).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Geht es im Hauptsacherechtsstreit um die Frage, ob eine (beabsichtigte) Auskunftserteilung über aktenmäßig festgehaltene Vorgänge rechtmäßig ist, beschränkt sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf diejenigen Akten, die bei der Behörde über das Auskunftsbegehren selbst entstanden sind, sondern erstreckt sich auch auf die Akten, auf deren Inhalt sich das Auskunftsbegehren bezieht (BVerwG vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 7 m.w.N.; vom 21.2.2008 - 20 F 2/07, Juris RdNr. 9), d. h. in diesem Fall auf die Akten, deren Vorlage die oberste Aufsichtsbehörde in dem mit Schreiben vom 13.8.2009 festgelegten Umfang beabsichtigt.

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den Vorgaben des Hauptsacheverfahrens angenähert ist (BVerwG vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 9; vom 21.2.2008, a.a.O., RdNr. 20; Mühlbauer, DVBl. 2009, 354/360).

    Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient (BVerwG vom 21.2.2008, a.a.O., RdNr. 24; vom 19.1.2009, a.a.O., RdNr. 13).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Eine Berufung auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (siehe dazu BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205/230 f.; BVerwG vom 28.5.2009 - 7 C 18/08, Juris, Orientierungssatz) oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind (§ 2 Satz 1 Nr. 2c VIG), ist gegenüber einem auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestützten Informationsanspruch nach § 2 Satz 3 VIG ausgeschlossen.

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse beziehen sich vornehmlich auf kaufmännisches Wissen wie etwa Umsätze, Kundenlisten, Geschäftsbücher und anderes mehr (BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205 /210 f.; BVerwG vom 28.5.2009 - 7 C 18/08, Juris, Leitsatz und Orientierungssatz).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Eine Berufung auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (siehe dazu BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205/230 f.; BVerwG vom 28.5.2009 - 7 C 18/08, Juris, Orientierungssatz) oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind (§ 2 Satz 1 Nr. 2c VIG), ist gegenüber einem auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestützten Informationsanspruch nach § 2 Satz 3 VIG ausgeschlossen.

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse beziehen sich vornehmlich auf kaufmännisches Wissen wie etwa Umsätze, Kundenlisten, Geschäftsbücher und anderes mehr (BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205 /210 f.; BVerwG vom 28.5.2009 - 7 C 18/08, Juris, Leitsatz und Orientierungssatz).

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2003 BVerwGE 119, 229/231; vom 12.1.2006 BVerwGE 125, 40/42 f), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 5.7.2007, BayVBl. 2008, 56; vom 23.9.2008 - G 08.1), setzt die Zulässigkeit des Antrags eines Verfahrensbeteiligten nach § 99 Abs. 2 VwGO voraus, dass das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheidet, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufklären zu können.

    Von einer förmlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bereits im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage geht (BVerwG vom 29.3.2006 DÖV 2006, 655; vom 4.5.2006 - 20 F 2/05, Juris) oder sich die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen ohne Weiteres aus dem materiellen Recht ergibt (BVerwG vom 19.1.2009 - 20 F 23/07, Juris RdNr. 6; vom 24.11.2003, a.a.O., S. 230 f).

  • Drs-Bund, 22.05.2007 - BT-Drs 16/5404
    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Das Verbraucherinformationsgesetz, das in Reaktion auf die Lebensmittelskandale der jüngeren Vergangenheit erlassen worden ist (BT-Drs. 16/5404 S. 7), verfolgt damit eine vergleichbare Zielrichtung wie das Umweltinformationsgesetz oder das Informationsfreiheitsgesetz (ebenso OVG NRW vom 27.5.2009, a.a.O., RdNr. 15 f).

    Damit hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei Rechtsverstößen ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung nicht besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 20 F 4.05

    In-camera-Verfahren"; Rechtserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Von einer förmlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bereits im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage geht (BVerwG vom 29.3.2006 DÖV 2006, 655; vom 4.5.2006 - 20 F 2/05, Juris) oder sich die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen ohne Weiteres aus dem materiellen Recht ergibt (BVerwG vom 19.1.2009 - 20 F 23/07, Juris RdNr. 6; vom 24.11.2003, a.a.O., S. 230 f).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.2009 - 14 PS 2/09

    Auskunftsanspruch; Beweisbeschluss; Entscheidungserheblichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Ist - wie hier - Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ein Auskunftsbegehren über den Inhalt der Akte, ist ein förmlicher Beweisbeschluss entbehrlich (a.A. OVG Lüneburg vom 21.9.2009 - 14 PS 2/09).
  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Behördenakten im Prozess gegenüber der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift mit Blick auf Sinnzusammenhang, Entstehungsgeschichte und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist, so dass auch die behördliche Anordnung der Offenlegung der Akten erfasst wird (BVerwG vom 23.3.2007 - 20 F 3/06, Juris RdNr. 4 ff; vom 14.8.2003 - 20 F 1.03, Juris RdNr. 3 ff; OVG NRW vom 27.5.2009 - 13 F 13/03, Juris RdNr. 9 f; zustimmend: Schenke, NVwZ 2008, 938/939; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 14 zu § 99).
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2003 BVerwGE 119, 229/231; vom 12.1.2006 BVerwGE 125, 40/42 f), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 5.7.2007, BayVBl. 2008, 56; vom 23.9.2008 - G 08.1), setzt die Zulässigkeit des Antrags eines Verfahrensbeteiligten nach § 99 Abs. 2 VwGO voraus, dass das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheidet, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufklären zu können.
  • BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 2.05

    Verweigerung der Vorlage einer Akte im Verwaltungsrechtsstreit auf Grund ihrer

  • BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03

    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs-

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